Bei der Überlassung von Software ist nach wie vor nicht vollständig geklärt, in welchen Fällen vom inländischen Lizenznehmer deutsche Quellensteuer einzubehalten ist. Sven Petersen gibt in einem aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift für europäische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung (IStR 2016, Heft 23, S. 975-978) ein Update zu aktuellen Entwicklungen im Bereich von Zahlungen für Lizenzen zur Anwendung von Standardsoftware.
Demnach lässt eine jüngst aus Reihen der Finanzverwaltung veröffentlichte Auffassung auf eine für die Steuerpflichtigen freundliche Regelung im geplanten BMF-Schreiben hoffen. Nichtsdestotrotz kann die dabei vorgetragene Begründung insbesondere vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BGH zur Rechtsnatur von § 69d UrhG dogmatisch nicht überzeugen und der Finanzverwaltung ist anzuraten, die fehlende beschränkte Steuerpflicht als teleologische Reduktion oder schlicht als Billigkeitsmaßnahem zu kennzeichnen.
Zudem diskutiert Sven Petersen den Umfang der Abzugsverpflichtung bei der Überlassung von Individualsoftware. Entgegen der in der Praxis weit verbreiteten Meinung kann nach Auffassung von Sven Petersen allenfalls ein geringer Bruchteil des Entgelts für die Überlassung von Individualsoftware einer deutschen Quellensteuerabzugsverpflichtung unterliegen.